Richtlinien für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21.06.1993, geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18.11.2013:
zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen
Deutschlands vom 20.11.2017:
§ 1 Zusammensetzung
Die diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz bilden die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (Bundesarbeitsgemeinschaft)./1/
§ 2 Sitz
Sitz der Bundesarbeitsgemeinschaft ist Bonn.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen hat folgende Aufgaben
- Förderung und Durchführung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,/2/
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechtes,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
- Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA,
- Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO
- Mitwirkung im Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA nach Maßgabe der
Vorschriften der Zentral-KODA-Ordnung.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft und der Geschäftsführer des Verbandes der Diözesen Deutschlands informieren sich regelmäßig im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenseitig über Vorhaben und aktuelle Entwicklungen. Sie kommen mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung zusammen.
§ 4 Organe
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft erfüllt nach Maßgabe der in diesen Richtlinien geregelten Zuständigkeiten ihre Aufgaben durch
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die anderen Kirchengesetze gebunden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft.
(2) Die diözesanen Arbeitsgemeinschaften entsenden nach Maßgabe des Abs. 3 Delegierte in die Mitgliederversammlung. Die Entsendung kann bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der diözesanen Arbeitsgemeinschaft durch diese widerrufen werden. Die widerrufende Arbeitsgemeinschaft kann für das ausscheidende Mitglied ein Ersatzmitglied in die Mitgliederversammlung entsenden.
(3) Die in einer (Erz-)Diözese bestehenden diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben insgesamt zwei Stimmen. Existiert in einer (Erz-)Diözese eine diözesane Arbeitsgemeinschaft, kann diese zwei Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden, die beide Stimmrechte ausüben. Existieren in einer (Erz-) Diözese zwei diözesane Arbeitsgemeinschaften, kann jede dieser beiden Arbeitsgemeinschaften jeweils einen Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden, die jeweils ein Stimmrecht ausüben. Existieren in einer (Erz-) Diözese drei oder mehr diözesane Arbeitsgemeinschaften, kann jede von ihnen einen Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden; in diesem Fall hat zwischen den Arbeitsgemeinschaften eine Einigung darüber zu erfolgen, welche beiden Delegierten die den Arbeitsgemeinschaften insgesamt zustehenden beiden Stimmrechte ausüben. Die Entscheidung ist gegenüber dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen.
(4) Einmal im Jahr findet eine maximal zweitägige Mitgliederversammlung statt, zu der spätestens zwölf Wochen vorher unter Mitteilung der Beratungsthemen schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden /3/ einzuladen ist. Bis zu einem Zeitpunkt von acht Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge zur Tagesordnung stellen, die von einer Antragskommission bearbeitet werden. Spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung werden die vorgesehene Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen an die Mitglieder versandt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit schriftlich beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gefasst. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht von einem Delegierten geheime Abstimmung beantragt wird.
(7) Die einer oder mehreren diözesanen Arbeitsgemeinschaften einer (Erz-) Diözese zustehenden beiden Stimmrechte müssen nicht einheitlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung kann auf den Delegierten derselben oder einer anderen diözesanen Arbeitsgemeinschaft erfolgen, wobei jeder Delegierte maximal eine Stimmrechtsübertragung annehmen darf. Die Stimmrechtsübertragung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Versand bei dem Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen.
(9) Die Mitgliederversammlung gibt sich im Rahmen dieser Richtlinien eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß den §§ 7 und 9 dieser Richtlinien,
2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung der Aufgaben nach § 3 dieser Richtlinien,
5. die Bildung von Sachausschüssen und
6. die Wahl der Mitglieder der Antragskommission.
§ 7 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlvorstand, der aus drei Personen besteht. Dieser benennt einen Wahlleiter und einen Protokollführer.
(2) Die stimmberechtigten Delegierten haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim durch das Erstellen einer Kandidatenliste. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat fünf Stimmen. Die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen sind in den Vorstand gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(3) In zwei weiteren geheimen Wahlen wählen die stimmberechtigten Delegierten den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen des gewählten Vorstandes. Für diese Wahlen wird ebenfalls jeweils eine Kandidatenliste erstellt. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten erreicht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(4) Eine Stimmrechtsübertragung ist für die Wahl des Vorstands nicht zulässig.
§ 8 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann von jedem stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand angefochten werden.
(2) Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Begründetheit der Anfechtung und teilt seine Entscheidung dem Vorstand und dem Anfechtenden mit. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann mit einer Frist von zwei Wochen das zuständige kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden.
(4) Ist die Wahlanfechtung begründet, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
§ 9 Abwahl des Vorstandes / eines Vorstandsmitgliedes
(1) Die Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann nur stattfinden, wenn ein entsprechender Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung unter Beachtung der jeweils geforderten Einladungsfristen gestellt wird. Für die Abwahl genügt in diesem Fall die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Abwahl nur erfolgen, wenn die stimmberechtigten Delegierten mit Zweidrittelmehrheit die Abwahl als zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufnehmen. Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist dann eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten notwendig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern, die für eine Wahlperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Delegierten gewählt werden. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 01.01. eines Kalenderjahres und endet mit Ablauf des 31.12. des darauf folgenden vierten Kalenderjahres.
(3) Bei Rücktritt, Ausscheiden oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes findet unverzüglich eine geheime Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode statt. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dem Vorstand obliegen im Rahmen dieser Richtlinien alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich statt; sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 11 Sachausschüsse und Antragskommission
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Themenfelder Sachausschüsse einsetzen.
(2) Zur Bearbeitung von Anträgen bildet die Mitgliederversammlung eine Antragskommission.
(3) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 12 Arbeitsbefreiung/Kosten
(1) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vorstandes besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungs-gemäßen Durchführung der Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft erhält auf Antrag insgesamt ein Freistellungskontingent im Umfang von 200 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Hiervon entfällt bis zur Hälfte auf den Vorsitzenden; das verbleibende Freistellungskontingent entfällt auf die übrigen Vorstandsmitglieder. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesen Richtlinien besteht nicht.
(3) Der Verband der Diözesen Deutschlands stellt die sachlichen und personellen Hilfen für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Bundesarbeitsgemeinschaft im notwendigen Umfang zur Verfügung.
(4) Auf die Mitgliederversammlung finden die diözesanen Regelungen über die Kosten der diözesanen Arbeitsgemeinschaften entsprechend Anwendung. Im Übrigen trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im Rahmen der dem Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Verbandshaushalt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten der Vorstandsmitglieder gemäß der in der jeweiligen Diözese geltenden Reisekostenregelung.
(5) Der Verband der Diözesen erstattet dem Dienstgeber des Vorstandsmitglieds auf dessen Anforderung den anteiligen Brutto-Personalaufwand gemäß Abs. 3. Personalkostenerstattungen sind jährlich jeweils zum Jahresende, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Jahres, beim Verband der Diözesen Deutschlands geltend zu machen.
(6) Der Verband der Diözesen Deutschlands erstattet dem Dienstgeber des Vorstandsmitglieds auf dessen Anforderung die Reisekosten gemäß Abs. 4. Reisekosten sind halbjährlich jeweils zum 30.06. und zum 31.12. des Jahres, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Jahres, bei der Geschäftsstelle der BAG-MAV geltend zu machen.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands der Bundesarbeitsgemeinschaft ist auf Antrag während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit im Vorstand der Bundesarbeits-gemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien in der bisherigen Fassung außer Kraft.
Anmerkungen:
1. Im Bistum Limburg werden die diözesanen Arbeitsgemeinschaften als „HauptMAV/Diözesane Arbeitsgemeinschaft“ bezeichnet.
2. Diese Aufgabe erfasst auch die Organisation und Durchführung von regionalen Zusammenkünften der diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz durch die Bundesarbeitsgemeinschaft. Die Durchführung einer regionalen Zusammenkunft ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin dem VDD gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die Anzahl der Zusammenkünfte ist auf zwei Zusammenkünfte pro Kalenderjahr pro Region beschränkt. Regionen im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs. 5 der Ordnung der AK des Deutschen Caritasverbandes: Nord, Ost, NRW, Mitte, Baden-Württemberg und Bayern.
3. Mit Blick auf die Lesbarkeit des Textes wird ausschließlich die männliche Schreibweise verwandt; die weibliche Bezeichnung gilt sinngemäß.
Hier können Sie die Richtlinien im PDF – Format herunterladen.