Die Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der „Bundesarbeitsgemeinschaft derMitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (BAG-MAV)

 Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:

– die Mitgliederversammlung
– den Vorstand

Teil I – Mitgliederversammlung
§ 1 Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)  Die/der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung  und der Beratungsthemen spätestens 12 Wochen  vor der Versammlung ein.

(2)   Bis acht Wochen vor der Versammlung können von jedem Mitglied der BAG-MAV Anträge gestellt werden. Sechs Wochen vor der Versammlung werden die endgültige TO und die Sitzungsunterlagen zugestellt.

§ 2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten   einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit schriftlich beantragt. Der Vorstand lädt binnen einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Antragsfrist beträgt vier Wochen. Drei Wochen vor der Versammlung werden die Sitzungs-unterlagen zugestellt.

§ 3 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Der/die Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit kann außerdem unmittelbar nach Aufruf eines Beratungspunktes beantragt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

(2)  Kommen Delegierte später oder reisen vorzeitig ab wird dies auf der Anwesenheitsliste vermerkt.

(3)  Bei Beginn der Mitgliederversammlung können weitere Beratungspunkte aufgenommen oder die Reihenfolge der vorläufigen Tagesordnung geändert werden. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung im Raum anwesenden Delegierten.

(4)  Aufträge an den Vorstand erfolgen in Form von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sachausschüsse einrichten.

(6)  Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung im Raum anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines / r Delegierten ist geheim abzustimmen

(7)   Der Vorstand fertigt zumindest ein Ergebnisprotokoll der Versammlung; Anträge und Beschlüsse werden wortgetreu festgehalten.

(8)   Sollten innerhalb von vier Wochen nach Versand des Protokolls Einwände erhoben werden, wird das Protokoll auf der nächsten Mitgliederversammlung noch einmal aufgenommen.

§ 4 Antragskommission

Die Mitgliederversammlung wählt zur Bearbeitung von Anträgen eine Antragskommission.

§ 5 Anträge

Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Die Antragskommission prüft die Anträge. Jeder geprüfte Antrag wird als Tagesordnungspunkt in die vorgesehene Tagesordnung aufgenommen, soweit er nicht bereits einem Tagesordnungspunkt zuzuordnen ist.

5.1. Ordentliche Anträge:

Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen Anträge spätestens acht Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle BAG-MAV eingegangen sein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen endet die Antragsfrist vier Wochen vor der Versammlung.

5.2. Eilanträge:

Eilanträge müssen spätestens sechs Kalendertage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich und begründet in der Geschäftsstelle der BAG-MAV vorliegen.

5.3. Beschlussanträge:

Jede/jeder Delegierte kann, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sich der Antrag bezieht, noch nicht abgeschlossen ist, Anträge zur Beschlussfassung stellen. Vor der Abstimmung muss den Delegierten der Antrag schriftlich zugänglich sein. Stehen mehrere Anträge zur Entscheidung, so wird über den weitest gehenden Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die/der Vorsitzende, und im Falle der Verhinderung die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende welcher Antrag der weitest gehende ist.

5.4. Initiativanträge während der MV:

Abgeschlossene Tagesordnungspunkte können nur mit Hilfe eines Initiativ­antrages erneut behandelt werden. Initiativanträge sind mit Unterstützung von mindestens 4 weiteren Delegierten während der Sitzung schriftlich an die Sprecherin/den Sprecher der Antrags-kommission einzureichen. Die Antrags­kommission entscheidet so bald wie möglich während der Sitzung über die Zulassung des Antrages (formelle Prüfung). Über den Zeitpunkt der Befassung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Antrags-kommission.

5.5. Anträge zur Geschäftsordnung:

Bei Anträgen zur Geschäftsordnung muss das Wort unverzüglich außerhalb der Rednerliste erteilt werden. Die Ausführungen dürfen nur das Verfahren betreffen, nicht aber auf den Sachinhalt eingehen. Anträge zur Geschäftsordnung können sich auf folgende Punkte richten:

a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Sitzung
b) Aufhebung, Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung
c) Schließung der Rednerliste
d) Schluss der Aussprache
e) Festsetzung der Redezeit
f) Verweisung einer Sache an eine Arbeitsgruppe

Zur Annahme des Geschäftsordnungsantrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen, der bei der Abstimmung im Raum anwesenden Delegierten.

§ 6 Amtszeit des Vorstandes

(1)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

(2)  Sie beginnt am 01.01. eines Kalenderjahres und endet mit Ablauf des 31.12. des vierten darauffolgenden Kalenderjahres.

(3)   Bei Rücktritt, Ausscheiden oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes findet unverzüglich eine geheime Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode statt. § 7 Abs. 4 der BAG-Richtlinien gilt entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt.

Teil II – Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 7 Organisation

(1)  Die /der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der BAG.

(2)  Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen.

(3)    Die/der erste Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die BAG gegenüber Dritten.

§ 8 Sitzungen

(1)  Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich statt; sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 5 Abs. 6 der BAG-Richtlinien gilt entsprechend.

(2)  Die/der Vorsitzende lädt dazu unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens eine Woche vorher ein.

(3)  Vorstandssitzungen finden nicht öffentlich statt. Der Vorstand kann die Hinzuziehung Dritter beschließen.

(4)  Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit Anträge zur Tagesordnung stellen.

(5)    Es wird zumindest ein Ergebnisprotokoll erstellt.

Teil III – Sachausschüsse

§ 9 Sachausschüsse

(1)  Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Themenfelder Sachausschüsse einsetzen. Sie setzen sich aus von der Versammlung gewählten Mitgliedern und mindestens einem Vorstandsmitglieder zusammen.

(2)  Die Sachausschüsse dienen der Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Sie können Arbeitsgruppen bilden. Im Rahmen ihres Arbeitsauftrages können sie Eigeninitiative entwickeln.

(3)  Die Mitglieder der Sachausschüsse wählen aus ihren Reihen eine Sprecherin/einen Sprecher die/der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

(4)  Ausschüsse sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig. Sie können vom Vorstand zu Beratungen und Verhandlungen hinzugezogen werden.

(5)  Über die Sitzungen der Sachausschüsse und deren Arbeitsgruppen werden Ergebnisprotokolle gefertigt.

(6)   Die reinen Tagungs- und Reisekosten der gewählten Mitglieder werden jeweils den Tagungskosten der MV zugerechnet. Dies gilt auch für darüber hinausgehende Kosten des Sachausschusses, die jedoch vom Vorstand im Vorfeld genehmigt werden müssen.

 Teil IV – Antragskommission
§ 10 Antragskommission

(1)  Zur Bearbeitung von Anträgen bildet die Mitgliederversammlung eine Antragskommission. Aus dem Kreis der BAG Versammlung werden 2 Mitglieder gewählt. Ein weiteres Mitglied benennt der BAG Vorstand aus seinen Reihen; dieses Mitglied soll nicht der BAG Vorsitzende sein.

(2)  Die zu wählenden Mitglieder werden von der MV aus einer Vorschlagsliste mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gewählt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Mitglieder der Antragskommission wählen aus ihren Reihen unverzüglich eine Sprecherin/einen Sprecher die/der nicht das Vorstandsmitglied sein soll.

(3)  Die Amtszeit beträgt 4 Jahre (beginnend mit der 1. Wahl im Jahr 2000). Wird ein Mitglied der Antragskommission in den Vorstand der BAG MAV gewählt, erlischt das Mandat in der Kommission.

(4)  Die Antragskommission:

– befasst sich innerhalb von einer Woche nach Ablauf der ordentlichen Antragsfrist (sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung) mit einem Antrag

– prüft, ob tatsächlich ein Antrag vorliegt

– nimmt im Bedarfsfall Kontakt zu den Antragstellern auf

– gibt Hilfestellung bei der Formulierung von Anträgen

– kann nur aus formellen Gründen Anträge, die nicht schon vom Antragsteller zurückgezogen sind, ablehnen

– prüft außerhalb der ordentlichen Antragsfrist eingegangene Anträge auf ihre Eilbedürftigkeit (hierzu: § 5 Abs. 5.2. Eilanträge) und prüft die Antragsberechtigung der Antragstellerin

– prüft und gibt Hilfestellung bei der Behandlung von Initiativanträgen in der MV

(5)  Beschlüsse der Antragskommission können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern Einstimmigkeit erzielt wird.

 Teil V – Schlussbestimmungen

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1)  Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten.

(2)  Anträge auf Änderungen und Ergänzung dieser Ordnung müssen dem/der Vorsitzenden schriftlich von einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschlussfassung des entsprechenden Sachausschusses unter Beachtung der Fristen zugeleitet werden, um als Tagesordnungspunkt in einer Mitgliederversammlung behandelt zu werden.

(3)  Im Übrigen gelten die BAG-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Wahlordnung ändert die Ordnung vom 01.01.2010 und tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2014 in Kraft.

Diese Ordnung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. November 2017.

Anmerkung:

Kommen  Delegierte später oder reisen früher ab, wird dies gegenüber dem Vorstand angezeigt, damit es in der Anwesenheitsliste vermerkt werden kann. Die Nachvollziehbarkeit der Anzahl der Anwesenden kann bei Abstimmungen von Bedeutung sein.

Die Geschäftsordnung enthält zwei unterschiedliche Formulierungen zur Mehrheitsfindung. Bei Abstimmungen bei denen es um Sachverhalte geht, greift die Formulierung „die einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung im Raum anwesenden Delegierten“. Eine Ausnahme hierzu sind Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung und Wahlen von Personen (Vorstandswahlen, Antragskommission). Hier ist die „einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten“ erforderlich, die an der Sitzung teilnehmen, bzw. zu diesem Zeitpunkt auf der Anwesenheitsliste geführt werden, unabhängig davon, ob sie an der Abstimmung teilnehmen.