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Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen
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Die Mitgliederversammlung (MV) der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz hat am 11. Juni 2001 in Fulda die folgende Geschäfts- und Wahlordnung beschlossen:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:
die Mitgliederversammlung
- Sachausschüsse
- Antragskommission
den Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sachausschüsse einrichten.
Teil I - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Bearbeitung von Anträgen eine Antragskommission.
§ 1 Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
(1.) Der/die Vorsitzende lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung ein (§ 5 Absatz 2 BAG Richtlinien). Der Einladung sind die Beratungsunterlagen, der schriftliche Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Haushaltsunterlagen beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt sechs Wochen.
(2.) Jedes Mitglied der BAG-MAV kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind schriftlich zu begründen und der/dem Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Antragskommission prüft die eingegangenen Anträge und leitet die unbeanstandeten Anträge zur Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung an die/den Vorsitzenden weiter.
§ 2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit schriftlich beantragt (§ 5 Absatz 3 BAG-Richtlinien).
§ 3 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1.) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest sowie auf Antrag, der nur unmittelbar nach Aufruf eines Beratungspunktes gestellt werden kann.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind (§ 5 Absatz 4 BAG-Richtlinien).
(2.) Bei Beginn der Mitgliederversammlung können weitere Beratungspunkte aufgenommen oder die Reihenfolge der vorläufigen Tagesordnung mit der Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen geändert werden.
(3.) Anträge
3.1. Ordentliche Anträge:
sind gemäß § 1,(2.) Geschäfts- und Wahlordnung der BAG MAV schriftlich und begründet zu stellen und spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden zuzuleiten
3.2. Eilanträge:
Eilanträge müssen spätestens 6 Kalendertage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der BAG- MAV schriftlich und begründet vorliegen.
3.3. Beschlussanträge:
Jede/jeder Delegierte kann, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sich der Antrag bezieht, noch nicht abgeschlossen ist, Anträge zur Beschlussfassung stellen. Stehen mehrere Anträge zur Entscheidung, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die/der Vorsitzende, welcher Antrag der weitestgehende ist.
3.4. Initiativanträge während der MV:
- Initiativanträge müssen sich inhaltlich auf die Tagesordnung beziehen
- sind mit Unterstützung von mindestens 4 weiteren Delegierten während der Sitzung an den Sprecher/die Sprecherin der Antragskommission einzureichen
- die Antragskommission entscheidet so bald wie möglich während der Sitzung über die Zulassung des Antrages (formelle Prüfung)
- über den Zeitpunkt der Befassung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Antragskommission
3.5. Anträge zur Geschäftsordnung:
Bei Anträgen zur Geschäftsordnung muss das Wort unverzüglich außerhalb der Rednerliste erteilt werden. Die Ausführungen dürfen nur das Verfahren betreffen, nicht aber auf den Sachinhalt eingehen.
Anträge zur Geschäftsordnung können sich auf folgende Punkte richten:
a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Sitzung
b) Aufhebung, Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung
c) Schließung der Rednerliste
d) Schluss der Aussprache
e) Festsetzung der Redezeit
f) Verweisung einer Sache an eine Arbeitsgruppe
Zur Annahme des Geschäftsordnungsantrages bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen.
(4.) Aufträge an den Vorstand erfolgen in Form von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(5.) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen (§ 5 Absatz 4 BAG-Richtlinien).
(6,) Protokoll
Von der MV wird vom Vorstand ein Ergebnisprotokoll gefertigt; dass im Bedarfsfall in einzelnen Punkten in Form eines Verlaufsprotokolls geführt wird.
Anträge und Beschlüsse werden wortgetreu festhalten
Teil II - Wahl des Vorstandes
§ 4 Aktives Wahlrecht
(1.) Stimmberechtigte Delegierte der Mitgliederversammlung bei den Wahlen zum Vorstand sind die ordnungsgemäß von ihren Diözesanen Arbeitsgemeinschaften oder Gesamtmitarbeitervertretungen entsandten Mitarbeitervertreter/innen.
(2.) Wahlberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsdiözesen der BAG. Jede Diözese kann zwei Delegierte entsenden
§ 5 Passives Wahlrecht
Die in § 4 dieser Ordnung benannten Personen besitzen das passive Wahlrecht.
§ 6 Durchführung der Wahl
(1.) Zur Durchführung der Wahl wird aus dem Kreis der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand gewählt, der aus drei Personen besteht. Aus ihrer Mitte benennen sie eine/n Wahlleiter/in und Protokollführer/in.
(2.) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang der Kandidat/die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
(3.) Das Stimmrecht kann nicht kumuliert oder übertragen werden.
(4.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Für jede Wahl müssen neue Wahlvorschläge unterbreitet werden.
§ 7 Wahlanfechtung
(1.) Die Wahl kann von jeder/jedem Delegierten der Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand angefochten werden.
(2.) Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3.) Der Wahlvorstand entscheidet über die Begründetheit der Anfechtung und teilt seine Entscheidung dem Vorstand und der/dem Anfechtenden mit. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann mit einer Frist von zwei Wochen die zuständige Schlichtungsstelle angerufen werden.
(4.) Ist die Wahlanfechtung begründet, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
§ 8 Amtszeit
(1.) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von vier Jahren aus dem Kreis der Delegierten gewählt (§ 7 Abs. 1 BAG-Richtlinien).
(2.) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am 01.01. eines Kalenderjahres und endet mit Ablauf des 31.12. des vierten darauffolgenden Kalenderjahres, erstmals beginnend am 01.01.1995.
(3.) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus,
a) bei Verlust der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 in Ver bindung mit § 3 Abs. 2 MAVO.
b) bei Rücktritt
c) bei Abwahl
(4.) Für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.
§ 9 Abwahl des Vorstands/eines Vorstandsmitgliedes
(1.) Die Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann nur stattfinden, wenn dieser Tagesordnungspunkt den Delegierten mit der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der jeweils geforderten Einladungsfristen angegeben wird.
Für die Abwahl genügt in diesem Fall die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2.) Wenn die Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes auf der Tagesordnung nicht unter Wahrung der Einladungsfrist bekanntgegeben worden ist, kann eine Abwahl nur erfolgen, wenn die Delegierten mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Abwahl als zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufnehmen.
Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist dann eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
(3.) Bei Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für den Rest der laufenden Amtszeit statt.
Teil III - Geschäftsordnung des Vorstandes
§ 10 Organisation
(1.) Die laufenden Geschäfte der BAG führt die/der erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die/der zweite Vorsitzende.
(2.) Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen.
(3.) Die/der erste Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die BAG gegenüber Dritten.
§ 11 Sitzungen
(1.) Soweit sich nicht ein höherer Bedarf ergibt, finden Sitzungen des Vorstandes mindestens dreimal jährlich statt.
(2.) Die/der Vorsitzende lädt dazu unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher ein.
(3.) Vorstandssitzungen finden nicht öffentlich statt. Der Vorstand kann die Hinzuziehung Dritter beschließen.
(4.) Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5.) Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden. Einwände gegen das Protokoll sind spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung vorzutragen.
Teil IV - Sachausschüsse
§ 12 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung setzt für die Bearbeitung bestimmter Themenfelder Sachausschüsse ein.
Sachausschüsse setzen sich aus den Mitgliedern der auf Vorschlag durch die MV Gewählten und den Vorstandsmitgliedern zusammen.
Sachausschüsse können für von ihm festgelegte Themen Arbeitsgruppen bilden.
Die Mitglieder der Sachausschüsse wählen aus ihren Reihen eine Sprecherin/einen Sprecher die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein sollte.
Mitglieder von Ausschüssen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie können zu Beratungen und Verhandlungen hinzugezogen werden.
Über die Sitzungen der Sachausschüsse und deren Arbeitsgruppen werden Protokolle gefertigt.
Teil V - Antragskommission
§ 13. Antragskommission
Die Mitgliederversammlung wählt zur Bearbeitung von Anträgen eine Antragskommission.
Zusammensetzung
- 4 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder aus den Reihen der Delegierten
- 1 Vorstandsmitglied (nicht der/die Vorsitzende)
(2.) Wahl
Die Mitglieder werden von der MV aus einer Vorschlagsliste der Kandidatinnen und Kandidaten mit einfacher Mehrheit gewählt
Auf Antrag wird geheim gewählt
Die Mitglieder der Antragskommission wählen aus ihren Reihen unverzüglich eine Sprecherin/einen Sprecher die/der nicht das Vorstandsmitglied sein soll.
Stehen keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet in der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
(3.) Amtszeit
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre (beginnend mit der 1. Wahl im Jahr 2000).
Wird ein Mitglied der Antragskommission in den Vorstand der BAG MAV gewählt, erlischt das Mandat in der Kommission.
(4.) Aufgaben
Die Antragskommission
- tagt innerhalb von 1 Woche nach Ablauf der ordentlichen Antragsfrist (6 Wochen vor der Mitgliederversammlung)
- prüft, ob tatsächlich ein Antrag vorliegt
- nimmt im Bedarfsfall Kontakt zu den Antragstellern auf
- gibt Hilfestellung bei der Formulierung von Anträgen
- kann nur aus formellen Gründen Anträge, die nicht schon vom Antragsteller zurückgezogen sind, ablehnen
- prüft außerhalb der ordentlichen Antragsfrist eingegangene Anträge auf ihre Eilbedürftigkeit (hierzu: § 3 Abs. 3.2 Eilanträge)
- prüft die Antragsberechtigung der Antragstellerin
- prüft und gibt Hilfestellung bei der Behandlung von Initiativanträgen in der MV
Über die Sitzungen der Antragskommission werden Protokolle gefertigt.
Teil VI - Schlussbestimmungen
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1.) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(2.) Anträge auf Änderungen und Ergänzung dieser Ordnung müssen dem/der Vorsitzenden schriftlich von einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschlussfassung des entsprechenden Sachausschusses unter Beachtung der Fristen zugeleitet werden, um als Tagesordnungspunkt in einer Mitgliederversammlung behandelt zu werden.
(3.) Im übrigen gelten die BAG-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Inkrafttreten
Die Geschäfts- und Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 12.06.2001 in Kraft.