Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

 

BAG-Info


 

BAG-Info Nr. 58· August· 2001
Informationen · Kommentare · Meinungen ·

 


Die Vertreibung aus dem Paradies Teil 3


Was tun?


Die letzten beiden Veröffentlichungen haben sich mit Hintergründen und Inhalt der geplanten Änderung der Zusatzversorgung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchlichen Dienst beschäftigt. In erster Linie sind davon diejenigen betroffen, die unmittelbar bei der KZVK, der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln zusatzversichert sind. Doch im Zeitalter der Globalisierung bleibt so eine Änderung nicht auf eine Kasse beschränkt. Folgewirkungen sind zu erwarten.

Etliche der Folgewirkungen dürften im Ergebnis der "Geheimverhandlungen" zwischen den Öffentlichen Arbeitgebern und der Gewerkschaft Ver.di über einen neuen "Versorgungstarifvertrag" zu finden sein. Er bildet die Grundlage der künftigen Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst. Die Ausgangslage für die Verhandlungen war für die Tarifparteien fast identisch mit der der KZVK - mit einem entscheidenden Unterschied: Im Gegensatz zur geradezu rosigen Finanzlage der KZVK ist die der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so bedrohlich, dass unverzügliches Handeln angesagt ist. Deutlich besser stehen die anderen kommunalen Zusatzversorgungskassen da; aber einer Änderung des tariflichen Versorgungsrechtes können auch sie sich nicht verweigern.
Der neue Versorgungstarifvertrag ist deswegen so brisant, weil er mit einem Schlag in den meisten Diözesen die Zusatzversorgung umzukrempeln in der Lage ist. Denn die meisten kirchlichen Vereinbarungen über eine Zusatzversorgung verweisen einfach auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT). Wird der geändert, gilt das für die darauf bezogenen kirchlichen Arbeitsverträge, ohne dass es noch eines weiteren Beschlusses irgendeiner KODA bedarf. Von daher werden die Zeiträume interessant sein, innerhalb deren die Umstellung vom alten auf das neue System bei den verschiedenen Kassen durchzuführen ist. Den anderen Zusatzversorgungskassen scheint nämlich die Eile der KZVK eher verdächtig zu sein. Sie machen in ihren Äußerungen darauf aufmerksam, dass kein Anlass zur Hektik bestehe und dass ein Umstieg auch noch im Laufe des Jahres 2002 erfolgen könne, ohne dass es zu irgendwelchen Nachteilen käme.

Im Caritas-Bereich ist die zusätzliche Altersversorgung in Anlage 8 zu den AVR vereinbart und die Versicherung ausschließlich nach der Satzung der KZVK festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstgeber die Zusatzversorgung nach der Satzung einer anderen "überleitfähigen" Zusatzversorgungskasse vereinbart hat, so z.B. für fast alle Kolleginnen und Kollegen bei Kirche und Caritas in den bayerischen Diözesen und Teilen der Freiburger und Rottenburg-Stuttgarter Diözese. Deren Mitgliedschaft gründet sich auf eine Ausnahmeregelung in den AVR, deren Basis die (potenzielle) Überleitfähigkeit der jeweiligen Kasse ist. Was mit den Ausnahmen wird, wenn die KZVK selbst aus der Überleitfähigkeit aussteigt, ist nicht geregelt.


Festzustellen ist: Die Lage wird ziemlich unübersichtlich. Daher war eine der ersten Reaktionen der Mitarbeiterseite der Versuch, sich Klarheit durch Vernetzung und Transparenz zu schaffen. Es wurde ein eigenes Diskussionsforum im Internet für KODA-Mitglieder eingerichtet, in dem seither die Meinungen, Ansichten und Diskussionsbeiträge gesammelt werden.

Die Kollegen Georg Grädler (Zentral-KODA) und Bernward Ester (AK) wurden gewählt, sich zusammen mit Dienstgebern und Mitgliedern der Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands an einer Projektgruppe zu Fragen der Änderung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Diese Projektgruppe hat bereits mehrfach getagt und kritische Fragen und Probleme zusammengetragen. Dabei geht es ebenso um Fragen der arbeitsrechtlich korrekten Implementierung wie um inhaltliche Fragen des neuen Versorgungsmodells. Insbesondere die Frage nach der Umrechnung der Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge in Ansprüche nach dem Punktemodell spielt eine zentrale Rolle. Denn dieser Personenkreis hat kaum noch eine Möglichkeit, persönliche Versorgungslücken, die sich durch die Umstellung eventuell ergeben können, durch Abschluss einer ergänzenden Altersvorsorgeversicherung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu schließen.

Aus der breiten Diskussion schälten sich dann verschiedene Schwerpunkte heraus. Sie wurden von der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA diskutiert und im Zentral-KODA-Organ Nr. 8 veröffentlicht. Das AK-Info vom 31. Juli 01 hat diese Forderungen ebenfalls aufgegriffen.

Was beinhalten die Forderungen im einzelnen?

I. Umstellungsentscheidung durch Gremien des Dritten Weges. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine derart weitreichende Entscheidung nicht einfach durch Beschluss der Organe der Zusatzversorgungskasse zustande kommen kann. Wenn im Bereich des Öffentlichen Dienstes die Tarifparteien für diese Entscheidung zuständig sind, so sind es im Bereich der Kirchen die KODAen als zuständige Beschlussorgane des "DrittenWeges". Das gilt auch für die zu erwartende Fortentwicklung des neuen Systems.

II. Volle Parität in Entscheidungsgremien. Diese Forderung bezieht sich auf die Binnenstruktur der Kasse. Bislang war der Einfluss der Mitarbeiterseite in den Entscheidungsgremien der KZVK auf knapp über Null gehalten worden. Vor allem mit dem Argument, dass ja nur die Dienstgeber in diese Kasse einzahlten und sie daher hauptsächlich über die Verwendung der Gelder entscheidungsberechtigt seien. Das zutreffende Gegenargument, die eingezahlten Beiträge seien schließlich Lohnbestandteile, stieß stets auf taube Ohren. Auch die sog. Gewährsträgerhaftung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) musste als Begründung herhalten. Gemeint ist damit die Solvenzgarantie der Deutschen Bistümer für die Kasse. Mit der Umstellung der Kasse auf die Funktionsweise einer Pensionskasse wird der bisherigen Verweigerungsstrategie der Boden entzogen. Denn verwaltet werden künftig nur noch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und künftigen Versorgungsanwärter. Dies muss über kurz oder lang entweder zu Strukturen ähnlich denen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder zumindest zu paritätisch besetzten Aufsichts- und Entscheidungsgremien führen.

III. Vorlage eines vollständigen Satzungsentwurfes zur Prüfung und Mitentscheidung vor Einholung der Genehmigung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen. Satzungsänderungen der Zusatzversorgungskassen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Landesregierung. Die Gremien des Dritten Weges legen Wert darauf, vor dieser Genehmigung an der Entscheidung über den Inhalt der Satzungsänderung beteiligt zu werden. Sie sehen sich als die eigentlich zuständigen Organe für den Inhalt der satzungsgemäßen Zusatzversorgung (vergleichbar den Tarifparteien im Öffentlichen Dienst).

IV. Eine bestehende Deckungslücke muss voll und ganz von Dienstgebern/Gewährsträgern ausgefüllt werden. Mit "Deckungslücke" bezeichnet man versicherungsmathematisch die Differenz zwischen der Summe der zu erwartenden Ansprüche der Versicherten und dem zur Deckung vorhandenen Kapital. Ist das Kapital zur Deckung aller derzeitigen und künftigen Ansprüche ausreichend, ist die Kasse "ausfinanziert". Reicht das Kapital (noch) nicht, spricht man von einer Deckungslücke. Eine Deckungslücke entsteht zwangsläufig beim Wechsel von einem umlagefinanzierten System mit seinem auf "Deckungsabschnitte" berechneten Finanzbedarf auf ein kapitalgedecktes System wie das Punktemodell. Das Punktemodell selbst ist mit seinen Parametern Regelbeitrag, Punktetabelle und Messbetrag so konzipiert, das eine "Deckungslücke" eigentlich gar nicht entstehen kann. Denn zu erwartende Rentenleistung und aufzubringende Beiträge stehen versicherungsmathematisch immer im Gleichgewicht. Da sich durch das Punktemodell das Insolvenzrisiko der Kasse für die Gewährsträger deutlich reduziert, ist die Forderung nach Füllung der durch die Umstellung bedingten Deckungslücke durch die Gewährsträger berechtigt.

V. Beitragskonstanz für 10 Jahre 5,2 %, die vom Dienstgeber alleine zu tragen sind. Diese Forderung entspricht der derzeitigen Vereinbarung in den AVR, nach der eine zusätzliche hälftige Eigenbeteiligung der Mitarbeiter erst bei Überschreiten der 5,2 %-Marke eintritt. Die derzeitige KZVK-Umlage liegt deutlich unter dieser Schwelle, bei der VBL liegt sie schon deutlich darüber. Da eine zusätzliche Belastung der Kassen aufgrund der neuen Modellparameter nicht mehr zu erwarten ist, geht man von konstanten relativen Beiträgen aus. Verhindert werden soll auf jeden Fall eine Verschlechterung der Zusatzversorgung in Verbindung mit reduzierten Beiträgen für die Dienstgeber. Die durch die Umstellung zu erwartenden Einsparungen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstgeberseite machen diese Forderung plausibel.

VI. Umstellung zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Hier dürfte sich wohl viel Streit entzünden. Denn gemeint ist damit die Einbeziehung und Umsetzung der Verfassungsgerichtsurteile zur "Halbanrechnung" und zur Rentenberechnung für Teilzeitbeschäftigte. Bisher haben die Versorgungskassen noch keine Anstalten gemacht, diese Urteile bei der Rentenberechnung umzusetzen. Grund: Die Versorgungsrenten würden zwangsläufig steigen. Und damit die Kassenaufwendungen. Die Folge wäre eine nicht unerhebliche "Deckungslücke". Diese Verfassungsgerichtsurteile waren übrigens der Auslöser für den fluchtartigen Ausstieg aus dem bisherigen Zusatzversorgungssystem, das u.a. aufgrund ebendieser zusätzlichen Aufwendungen unfinanzierbar zu werden drohte. Die gültige Rechtslage ist also nicht unbedingt die geltende Satzungslage - die hinkt der Rechtslage derzeit noch ziemlich hinterher. Gefordert wird jedenfalls, vor der Umstellung auf das Punktemodell die Satzung der Zusatzversorgung der Rechtslage anzupassen, um so berechtigte Ansprüche der Altversicherten in das Punktemodell hinüberretten zu können.

VII. Besitzstandswahrung für alle, die am Umstellungstag das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Forderung hängt eng mit Punkt 6. zusammen. Es wird viel darüber gestritten werden, ab welchem Lebensjahr eine Besitzstandswahrung (die praktisch einer Unverfallbarkeitsgarantie entspricht) angemessen ist. Der späteste Termin dürfte das 50., der früheste das 30. Lebensjahr sein. Das geforderte 40. Lebensjahr stellt einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen dar.

Das Einbringen von Forderungen ist neu bei diesem Geschäft. Die Mitarbeiterseite übt auf diese Weise die ihr demnächst wohl zuwachsende Verantwortung ein. Bisher glaubte sie davon ausgehen zu können, dass Mitarbeiterinteressen bei den Gewerkschaften schon gut aufgehoben seien. Die (Fehl-)Entwicklung der Zusatzversorgung und die Schelte des Bundesverfassungsgerichtes haben da ernüchternd gewirkt. Man wird sich doch mehr selbst um die Materie kümmern müssen und nicht alles blind den Tarifparteien überlassen dürfen. Es scheint kein Ding der Unmöglichkeit mehr zu sein, das materielle Leistungsrecht der KZVK wieder zum Bestandteil vom KODA-Beschlüssen zu machen - so wie es einst vor 1984 schon einmal war. Da auch die Dienstgeber ein vitales finanzielles Interesse daran haben, kostenträchtige Entscheidungen mitbeeinflussen zu können, kommt es in diesem Punkt möglicherweise aus unterschiedlichen Positionen heraus zu einer Interessenübereinstimmung. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Kompetenzschwerpunkt von den Entscheidungsgremien der KZVK mehr zu den Gremien des Dritten Weges hin verlagert. Das erleichtert die Verhandlungen nicht - aber es ist mit Sicherheit ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

wbf


Wir sind im Urlaub vom 20.08. - 04.09.2001

 

 

Herausgegeben vom Vorstand der BAG-MAV · Postfach 25 · 77949 Ettenheim · Tel 07822/4762 · Fax 07822/896195 und Wolfgang Becker-Freyseng · Caritasverband München-Freising · Hirtenstr. 4 · 80335 München · Postfach 201143 · 80011 München · Tel 089/55169-405 · Fax 089/55169-402